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SG Magdeburg, 14.08.2023 - S 20 AL 166/20 |
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Volltextveröffentlichung
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 2 Abs 5 BAföG, § 138 Abs 1 Nr 3 SGB 3, § 139 Abs 2 S 1 SGB 3, § 139 Abs 2 S 2 SGB 3
Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - Student - Widerlegung der Vermutung der versicherungsfreien Beschäftigung - Betracht des gesamten Ausbildungsgangs und dessen grundsätzlicher Gegebenheiten - Annahme der Verfügbarkeit bei einem nach BAföG ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 3 AL 972/14
Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - Student - Zeitraum bis …
Auszug aus SG Magdeburg, 14.08.2023 - S 20 AL 166/20
Der Begriff "Ausbildungsgang" bedeutet die Ausbildung im Ganzen und nicht nur einzelne Zeitabschnitte während der Ausbildung (LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2014, L 3 AL 972/14, Rn. 30). - LSG Bayern, 23.01.2019 - L 10 AL 238/17
Arbeitslosenversicherung: Zur Frage der Verfügbarkeit eines Studierenden bei …
Auszug aus SG Magdeburg, 14.08.2023 - S 20 AL 166/20
Denn bei der Frage, ob eine versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen ausgeübt werden kann, ist nicht auf individuelle Umstände (etwa hohe Begabung, besonders hohe Motivation oder besonderes Organisationstalent) abzustellen (vgl. bayerisches LSG vom 23.01.2019, L 10 AL 238/17, Rn. 20), vielmehr ist maßgeblich die objektive Einordnung des Ausbildungsganges sowie der Grundsatz, dass ein Student nach den für Studenten geltenden Sondervorschriften zu behandeln ist, solange er seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt (…BSG vom 17.12.1997,11 RAr 25/97, Rn. 17;… bayerisches LSG a.a.O.). - BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 25/97
Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld
Auszug aus SG Magdeburg, 14.08.2023 - S 20 AL 166/20
Denn bei der Frage, ob eine versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen ausgeübt werden kann, ist nicht auf individuelle Umstände (etwa hohe Begabung, besonders hohe Motivation oder besonderes Organisationstalent) abzustellen (…vgl. bayerisches LSG vom 23.01.2019, L 10 AL 238/17, Rn. 20), vielmehr ist maßgeblich die objektive Einordnung des Ausbildungsganges sowie der Grundsatz, dass ein Student nach den für Studenten geltenden Sondervorschriften zu behandeln ist, solange er seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt (BSG vom 17.12.1997,11 RAr 25/97, Rn. 17;… bayerisches LSG a.a.O.).